Geheim-Akte-Serie (12/22) zeigt den Preisvergleich vorallem für die Stadt-Agglomeration Langenthal. Seit dem 15. Juni 2017 dürfen Netzbetreiber aus der EU bzw. dem EWR ihren Kunden für die Mobilfunknutzung im EU/EWR-Raum keine Roaming-Zuschläge mehr in Rechnung stellen (Prinzip des «Roam like at home»), solange eine Fair-Use-Grenze (siehe im zweiten Teil dieser Presse-Nachricht) nicht überschritten wird. / zZ

Gerade vor Ferien, müssen sich die Roaming-zahlenden Geschäftsführer fragen, ist der Akku des Smartphones noch gut genug, um im fernen Reiseziel mit dem Handy navigieren zu können. Soll auf dem Weg zum Reiseziel das Roaming in Form von etlichen Datenpaketen wie im Postkutschen-Zeitalter bei Swisscom abonniert werden. Soll die Tagespresse abonniert werden? Sind wir überlastet in der Miet- und Abozeit, respektive im digitalen Zeitalter? Auch bezüglich der vielen Werbe-Anzeiger-Oldtimer bei gedruckten Werbeanzeigern, die wir gerade in den Sommerferien noch nass von der Badi herkommend jeweils aus dem Postfach in den grossen Abfallkorb in der Postfach-Halle werfen müssen.

In der Geheim-Akte-Serie 12 sind wir soweit mit dem Preisvergleich der Angebote, worin sich unser Leistungsangebot als äusserst attraktiv zeigt. Die Digitalisierung wird unser Media als Media-Sieger erzwängen. Sind wir doch froh, solch futuristische Marktlücke gerade für eine Stadtagglomeration wie etwa Langenthal, Bern, Solothurn und Olten im Internet zu besitzen. Im Kern ist aber Langenthal:

1) Kosen für Mitgliederbeitrag Gewerbeverein Fr. 162.– (deren Webseite wird schwer gefunden)

2) Kosten für Mitgliederbeitrag WVO Fr. 300.– (deren Webseite wird schwer gefunden)

3) Kosten für ein Inserat im Anzeiger Fr. 300.– (deren Webseite gibt es nicht, diese Inserationen werden gedruckt in Zeitungen publiziert, nur in einer Woche publiziert, also nicht das ganze Jahr hindurch publiziert)


4 Bestseller) Kosten für 365-Tage Werbung auf unserem Portal: Fr. 262.50 durch ein 800 mal 450 Pixel grosses Inserat mit Verlinkung auf Ihre Homepage in der Hauptrubrik. Und in den 6 weiteren Rubriken wie Kirche, Kultur, Historisches, etc nur Fr. 62.50 / 1000 Leser pro Tag mal 365. (Bitte selbst ausrechnen).

Seit dem 15. Juni 2017 dürfen Netzbetreiber aus der EU bzw. dem EWR ihren Kunden für


die Mobilfunknutzung im EU/EWR-Raum keine Roaming-Zuschläge mehr in Rechnung stellen (Prinzip des «Roam like at home»), solange eine Fair-Use-Grenze (siehe nachstehend) nicht überschritten wird. Weder für das (aktive und passive) Telefonieren oder das Verschicken und Empfangen von SMS noch für Datentransfer (E-Mail, Surfen im Internet) im EU/EWR-Ausland dürfen zusätzliche Entgelte berechnet werden. Grundsätzlich muss der Kunde für die Mobilfunk-Nutzung beim Roamen nur so viel bezahlen, wie er auch im Heimatland für die gleiche Nutzung bezahlen müsste; sollte im Tarifplan des Kunden ein Kontingent von Inklusiv-Minuten, -SMS oder -Datentransfer enthalten sein, werden Gespräche, SMS und Datentransfer beim Roamen auf dieses Kontingent angerechnet.

Beim Roamen gilt der gesamte EU/EWR-Bereich als Inland und wird zu den Inlandstarifen des Heimatnetz-Betreibers abgerechnet. Wer also in seinem Heimatnetz-Tarif mit dem Grundpreis ein (beschränktes oder unbeschränktes) Minuten-Kontingent für Inlandsgespräche erwirbt, kann im Roamingfall ohne zusätzliche Kosten mit seinem Minuten-Kontingent aus der gesamten EU/EWR-Roamingzone in die gesamte EU/EWR-Roamingzone telefonieren, also ohne Zusatzkosten nationale Gespräche im Aufenthaltsland und Auslandsgespräche in andere EU/EWR-Roaming-Länder führen.

Zu beachten ist, dass Auslandsgespräche aus dem Heimatnetz kein Roaming sind, weshalb diese Gespräche von dieser EU-Regelung nicht umfasst sind. Für Auslandsgespräche aus dem Heimatnetz dürfen die Netzbetreiber weiterhin frei vereinbarte Entgelte in Rechnung stellen. Dies führt dazu, dass etwa ein Kunde eines deutschen Netzbetreibers für ein in Deutschland geführtes Auslandsgespräch nach Österreich den üblichen Auslandstarif bezahlen muss, während für den gleichen Anschlussinhaber ein Gespräch aus Österreich (also in einer Roaming-Situation) nach Deutschland wie ein deutsches Inlandsgespräch behandelt werden muss und nichts kosten darf, solange noch ein Inlands-Minutenkontingent zur Verfügung steht. Auch nationale Gespräche in Österreich und Auslandsgespräche von Österreich in andere Länder der EU/EWR-Roamingzone dürfen für einen deutschen Anschlussinhaber nicht mehr kosten als deutsche Inlandsgespräche.

Fair-Use-Regelung

Auf Betreiben der Mobilfunkanbieter dürfen dem Anschlussinhaber weiterhin Roaming-Zuschläge für Anrufe, SMS und Datenverbrauch in Rechnung gestellt werden, sobald eine Fair-Use-Grenze für die Nutzung des Mobilgeräts im Ausland überschritten wird. Mit dieser Bestimmung soll die dauerhafte Nutzung eines günstigeren ausländischen Tarifs im Wohnsitzland unterbunden werden.

In einem ersten Entwurf dazu hatte die EU-Kommission Anfang September 2016 eine Grenze für die zuschlagfreie Nutzung von Mobilfunkanschlüssen im Ausland von 90 Tagen im Jahr vorgesehen. Nach massiver Kritik von Verbraucherschützern und sämtlichen Fraktionen im EU-Parlament wurde der Vorschlag nach vier Tagen wieder zurückgezogen und ein überarbeiteter Vorschlag angekündigt.

Die neue Fair-Use-Regelung wurde am 1. Februar 2017 vorgestellt und mit dem Inkrafttreten der neuen Roaming-Regeln am 15. Juni 2017 wirksam. Danach dürfen die Dienstleister, sollte der Anschlussinhaber die Fair-Use-Grenze überschreiten, trotzdem Roaming-Zuschläge berechnen;[15][16] die zusätzlichen Entgelte dürfen aber nicht höher sein als die von der EU festgelegten Obergrenzen der Vorleistungsebene, also der Preise, die sich die Netzbetreiber untereinander in Rechnung stellen (3,2 ct/min; 1 ct/SMS; je GB 7,70 € (ab 15. 06. 2017), 6 € (1. 1. 2018), 4,50 € (1. 1. 2019), 3,50 € (1. 1. 2020), 3 € (1. 1. 2021) und 2,50 € (1. 1. 2022); jeweils zzgl. Mehrwertsteuer).

Zusätzliche Hinweise zum Geltungsbereich

Die EU-Roamingverordnung gilt:
in Italien: inkl. San Marino und Vatikanstadt
in Großbritannien: inkl. Kanalinseln
in Spanien: inkl. Kanarische Inseln
in Frankreich: inkl. Monaco und diejenigen Überseegebiete, die (mindestens assoziierter) Teil der EU sind (Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Martin, Saint-Barthélemy)

Die EU-Roamingverordnung gilt nicht:
in der Schweiz
in Andorra
auf Schiffen und in Flugzeugen. Die Verordnung umfasst nur landgestützte Mobilfunkverbindungen. Auf Schiffen und in Flugzeugen, die ihren Passagieren an Bord eine satellitengestützte Mobilfunkverbindung zur Verfügung stellen, gilt die Verordnung auch dann nicht, wenn die Verkehrsmittel in einem EU/EWR-Staat registriert sind oder/und sich in EU/EWR-Gewässern bzw. im EU/EWR-Luftraum befinden.

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